Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 151
§ 151 – Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige können ihre Steuererklärung schriftlich oder elektronisch einreichen.
- Wenn jemand aufgrund persönlicher Umstände die elektronische oder schriftliche Einreichung nicht bewältigen kann, gibt es eine Ausnahme.
- Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn die Person nicht in der Lage ist, die Steuer selbst zu berechnen.
- Auch wenn jemand die Berechnung nicht durch einen Dritten durchführen lassen kann, ist die Ausnahme relevant.
- In solchen Fällen kann die Steuererklärung bei der Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden.